Biercomment
Studentenverbindung Turnverein Technikum Burgdorf
A. ALLGEMEINES
1. Einleitung
§1
Unter Comment versteht man die Regeln und Institutionen, die bestimmt sind, beim Kneipen mit commentmässigem Stoff die Ordnung aufrecht zu erhalten und die Gemütlichkeit zu fördern.
§2
Der Comment tritt überall da in Kraft, wo mindestens drei Mitglieder des Turnverein Technikum Burgdorf (TTB) sich bei commentmässigem Stoff zusammenfinden (Bierhöck).
§3
Commentmässige Stoffe sind Bier, Wein und Spirituosen.
2. Zeitverhältnisse
§4
In allen Angelegenheiten gelten als Zeiteinheit Bierminuten, wobei 5 Bierminuten 3 Philisterminuten entsprechen.
§5
Tempus utile (Tu): Hierunter versteht man den Zeitraum, während welchem man sich an Produktionen usw. beteiligt. Ferner versteht man darunter die Zeit, die einer benötigt, um seine nautischen Bedürfnisse zu befriedigen. Tempus utile soll in der Regel 5 Bierminuten nicht übersteigen, kann aber in ausserordentlichen Fällen vom Präsidium (P) verlängert werden.
§6
Tempus utile ist von den Burschen beim Präsidium (vgl. § 28), von den Füchsen beim Fuchsmajor (FM) einzuholen.
§7
Wird vom FM oder Contra (C) Tempus utile gewährt, übernimmt das Präsidium während dieser Zeit dessen Charge. Hat das Präsidium Tempus utile, so übergibt es seine Funktion an da Contra oder den FM.
§8
Tempus ad libidum (Ta): wird erteilt, wenn jemand die Corona vor dem Schlusskant verlassen will. Tempus ad libidum gewährt nur das Präsidium.
§9
Wird Tempus ad Libido gewährt, so muss mindestens mit einem halben Becher exgekneipt werden.
§11
Es wird weiter gesoffen.
B. MITGLIEDSCHAFT
1. Burschen und Füchse
§12
Die aktive Corona (Aktivitas) des TTB setzt sich zusammen aus Burschen und Füchsen.
§13
Bursch ist jedes Aktivmitglied, welches während zwei Semestern Fuchs des TTB war und zum Burschen promoviert worden ist. (vgl. §§ 94-100)
§14
Neueintretende Aktivmitglieder (Spefüchse) haben vor ihrer definitiven Aufnahme mindestens 2 Kneipen zu besuchen. (vgl. § 13 Statuten)
§15
Nach definitiver Aufnahme wird der Spefuchs getauft. Der Täufling, der den Oberkörper entblösst hat, wird mit dem Kopf ins Wasser getaucht und vom „Pfarrer“ (bierehrlicher Bursche) im Namen des Bacchus, des Gambrinus und der heiligen Venus auf ein vom Täufling, unter Beachtung des §17, gewähltes Zerevis getauft. Anschliessend verkündet das Präsidium: „X ist bierehrlicher Fuchs.“ (Ein Schlag mit der flachen Klinge des Rapiers auf die rechte Schulter). Zum Schluss steigen die erste und die letzte Strophe des Kanten „Als ich schlummernd lag heut Nacht“.
§16
Für einen Fuchs, der schon in einer anderen Verbindung als Bursch gesessen hat, kann die Fuchsenzeit reduziert werden.
§17
Ein Zerevis darf im TTB nur einmal vorkommen. Das vom Fuchs gewählte Zerevis darf zur gleichen Zeit nicht schon in andern Verbindungen des Technikums vorhanden sein. Will ein Bursch oder Fuchs sein Zerevis ändern und wird deswegen ein Burschenkonvent (BC) einberufen, so hat der Betreffende der BurschenCorona mindestens ein Fass Bier zu bezahlen.
§18
Im letzten Semester darf kein TTBaner mehr Fuchs sein.
§19
Gönnern und Mitturnern ist es freigestellt als Cokneipanten ohne Burschenrecht an einer Kneipe teilzunehmen. Sie sitzen am Burschentisch und unterstehen dem Präsidium, ebenso Gäste (vgl. §28).
2. Leibbursch und Leibfuchs
§20
Jeder Fuchs hat sich beim Eintritt in die Verbindung einen Leibburschen zu wählen. Der ihm besonderen Rat und Schutz angedeihen lässt und im Notfalle für ihn einsteht. Dafür hat der Leibfuchs seinem Leibbursch Gehorsam zu leisten.
§21
Ein Neueintretender darf keinen Leibburschen wählen, der in der gleichen Klasse sitzt.
§23
Mit dem Übertritt vom Fuchsen- in den Burschenstand hört das Verhältnis zwischen Leibfuchs und Leibbursch nicht auf.
§24
Der Leibbursch kann seinen Leibfuchs direkt in die Kanne schicken.
3. Austritt
§25
Jeder Aktive, der während der Techzeit aus der Aktivitas austritt, hat sämtliche
Couleurs ohne Entschädigung an die Verbindung abzugeben. Diese Bestimmung gilt
nicht beim Übertritt in die Alt-Corona des Turnverein Technikum Burgdorf (AC).
C. ANLÄSSE
§26
Das Präsidium leitet die Kneipe, ist unfehlbar und hat unbedingte Gewalt während derselben. In seiner Abwesenheit amtet das Contra, der FM oder ein bierehrlicher Bursch als Tischvorsteher.
§27
Das Präsidium hat das Recht, in Ermangelung von Füchsen die jüngsten Burschen als Bierfüchse zu bestimmen.
§28
Bei Abwesenheit von vielen Kneipanten wird dem Contra vom Präsidium die Leitung des Saloons (Burschentisch) übertragen. Dem Contra stehen folgende
Rechte zu:
- Gewähren von Tempus utile
- Verhängen von Bierstrafen, ausgenommen Bierverschiss (BV)
§29
Der FM ist der direkte Vorgesetzte der Füchse und hat unbedingte Gewalt über sie.
§30
Der FM führt über des Ausschank des Stoffes die Aufsicht und sorgt dafür, dass die Füchse hierin abwechslungsweise ihre Pflicht tun.
§31
Der FM hat die Pflicht, in einer wöchentlichen Fuchsenstunde tüchtige Füchse heranzuziehen und auf die Burschenprüfung vorzubereiten. Der Besuch der Fuchsenstunde ist für Füchse obligatorisch.
§32
Präsidium, Contra und FM können während der Kneipe ihr Amt anderen Burschen abtreten und sind dann während dieser Zeit den übrigen Burschen gleichgestellt.
§33
Jeder Bursch, der eines dieser Bierämter bekleidet, ist in Ausübung seiner Rechte und pflichten unfehlbar. Reklamationen diesbezüglich sind an den BC zu richten.
§34
Der Burschen-Convent (BC) ist die höchste Instanz für Comment-Angelegenheiten. Er setzt sich zusammen aus sämtlichen bierehrlichen Burschen. Der BC ist im Couleur abzuhalten.
§35
Jeder bierehrliche Bursch kann durch das Präsidium einen BC einberufen.
§36
Die Beschlüsse des BC sind unantastbar. Er entscheidet auch über Comment- Revisionen.
§37
Ein Bursch kann sich als Ehrenfuchs melden. Akzeptiert das Präsidium die Anmeldung, so wird der Bursch den Füchsen gleichgestellt und begibt sich in den Fuchsenstall. Will er wieder Bursch sein, so geht die Anmeldung durch den FM ans Präsidium.
§38
Wer sprechen will, hat beim Präsidium Verbum zu verlangen, Füchse über den FM, Burschen über das Contra.
§39
Ist einem Burschen vom Präsidium das Wort erteilt oder hat dieser Verbum zu einer Produktion etc., so darf dieser Silentium in nomine gebieten und über Ruhestörer Bierstrafen bis zu einem Halben verhängen.
§40
Füchse haben überhaupt zu schweigen.
§41
Füchse haben sich nie ruppig aufzuführen.
§42
Den Füchsen steht nicht zu:
- einen Blitzquart anzutrinken
- Bierrichter zu sein
- Silentium zu gebieten
- Salamander zu kommandieren
- Einen Burschen zu einem Bierstreit zu fordern
- Sektzipfel und Freundschaftsband zu verschenken
§34
Die Füchse haben die schöne Pflicht, an den Kneipen die Bierbesen zu ersetzen. Aals Bierfuchs darf man nicht rauchen, nicht singen und nicht essen.
§44
Haben sich die Füchse einmal rühmlich hervorgetan, so kann man ihnen einmal eine besondere Freude gönnen. Das Präsidium kann mit Zustimmung des absoluten Mehrs der Burschen eine Fuchsenrepublik eintreten lassen. Während dieser sind die Füchse Burschen und die Burschen Füchse.
§45
Die Dauer der Fuchsenrepublik wird vom Präsidium bestimmt.
D. TRINKORDNUNG
1. Allgemeines
§46
Niemand darf am Biertisch beim leeren Glas sitzen.
§47
Das Vortrinken ist ein alter Brauch, wonach der Vortrinkende jemanden verpflichtet, ein gleiches Quantum, im Maximum einen Halben, nachzutrinken. Das Vortrinken geschieht mit den Worten: „B, ich steige dir vor ... (z.B.) mit deinem Halben“. B bezeugt die Annahme des Quantums mit: „Prosit, freut mich“, und hat binnen 5 Bierminuten nachzukommen mit den Worten: „A, ich steige nach, etc.“ A antwortet mit „Prosit“.
§48
Beim Zutrinken braucht der Verpflichtete nicht mit dem zugetrunkenen Quantum nachzusteigen. Er hat aber nachzusteigen.
§49
Es können Ganze, Halbe, Quanten, Blumen und Reste vorgetrunken werden. Der Ganze besteht aus zwei Halben oder drei Quarten und der Blume.
§50
Absetzen während eines bestimmten Quantums macht dieses ungültig und es ist nachher das Doppelte zu trinken.
§51
Wer mit weniger als einem Quart vorsteigt, muss sich neuen Stoff leisten und wird mit einem Quart bestraft. Wer ohne Blume anstösst, hat ex zu kneipen und sich ebenfalls neuen Stoff zu verschaffen.
§52
Will einer seinen letzen Rest vortrinken, so hat er dies mit den Worten „sine, sine“ zu tun, ansonst er sich neuen Stoff zu leisten hat.
§53
Zu besonderer Ehrung trinkt man „Spezielle“ vor. Der Geehrte braucht nicht nachzukommen, aber das Quantum muss angenommen werden. Die Blume gilt als „Spezielles“.
§54
Es kann ein Blitzquart vorgetrunken werden. Der Vortrinkende sagt: „Blitzquart vor!“ Der Angeredete steigt nach („Blitzquart nach!“) und zugleich seinem Nachbarn zur Rechten vor („Blitzquart vor!“)
§55
Gegenüber Personen, mit denen man nicht Schmollis ist, hat man sich der Worte zu bedienen: „Ich gestatte mir (z.B.) meine Blume.“.
§56
Nur Präsidium und FM (nur den Füchsen) dürfen mehreren zugleich vortrinken. Ein Bursch darf im Gegensatz zu einem Fuchs mehreren zugleich nachsteigen. Der Bursch darf nach- und zugleich einem anderen vorsteigen.
§57
Wer von seinem vollen Glas wegläuft oder ein volles Glas in seiner Anwesenheit 5 Bierminuten unangekneipt lässt, bezahlt Fr. 2.-- in die Fuchsenkasse und genehmigt sich einen Halben.
2. Der Humpen
§58
Der Spender (sofern er am Biertisch sitzt) bestimmt denjenigen, der den Humpen anzusaufen hat. Das Ansaufen geschieht mit folgenden Worten: „Ich habe die Ehre, den Humpen, gestiftet von XY, anzusaufen. Hat XY einen speziellen Wunsch?“ Nach Anhören des Spenders wird dem Wunsch entsprochen und der Humpen macht die Runde. Beim Weitergeben ist der Humpen zuerst dem Rechtssitzenden und dann vom Übergeber je einmal anzuschlagen. Derjenige, der den Humpen leert, hat ihn mit einer schäbigen Pfütze auf den Tisch zu legen und mit folgenden Worten ex zu melden: „Melde den Humpen. Gestiftet von XY, ex.“.
§59
Einen neuen Humpen berappt: Wer blutet, wer den Humpen während des Saufens abstellt, wer mehr als dreimal ansetzt. Oder wer bei einer Kantenrunde einen schon gesungenen Kantus anstimmt.
3. Bier-Impotenz
§60
Wer Gründe hat, sich des Biertrinkens zu enthalten, kann sich unter deren Angaben beim Präsidium als bierimpotent (BI) erklären lassen. Über die Stichhaltigkeit entscheidet das Präsidium.
§61
Bierimpotente sind selbstverständlich von Produktionen, Exerzitien und Bier- Pauken nicht befreit.
§62
Ein Bierimpotenter kann sich nach Anmeldung in diesen Zustand während des laufenden Anlasses nicht mehr als geheilt melden.
4. Bier-Strafen
§63
Das Präsidium kann alle Kneipanten (der FM die Füchse) im Falle einer Übertretung des Comments oder ruppigen Benehmens bestrafen.
§64
einmalige leichte Vergehen werden durch Verdonnern zu Pauken, Produktionen etc. oder durch Aufbrummen bis zu einem Ganzen bestraft.
§65
Mit Einhängen wird bestraft.
- Nichtsingen der Kneiplieder oder Stören derselben
- Stören von Produktionen
- Offenhalten und lesen von Büchern, Zeitungen und dergl.
- Nichtbenennen beim Zerevis
- Überhaupt alles Commentwidrige
§66
Diktiertes muss a tempo gesoffen werden
§67
Zuerst saufen, dann rempeln,
§68
Das Rekommandierungsrecht steht jedem zu. Wer einen anderen rekommandiert, hat im Minimum einen Quart zu saufen.
5. Der Bierverschiss (BV)
§70
Der Bierverschiss ist die höchste Bierstrafe. Er umfasst den Verlust der Bierehre und aller damit verbundenen Rechte.
§71
Der Comment des TTB kennt den 1., 2. Und den perpetuellen Bierverschiss (1. BV, 2. BV und PBV). In letzterem ist der Farbenverschiss inbegriffen.
§72
Wer sich im BV befindet, hat sich in eine Ecke zu setzen, mit dem Gesicht gegen die Wand gekehrt (maximal ½ Stunde), und sämtliche Couleurs abzugeben.
§73
In den 1. BV fliegt:
1. Wer bei Anlässen unentschuldigt fehlt oder zu spät kommt.
2. Wer die Befehle vom Präsidium oder FM nicht achtet und die diktierten
1. Quanten nicht sauft.
2. Wer am Biertisch wirft, pfeift, rülpst oder tierische Laute von sich gibt.
3. Wer am Biertisch isst.
4. Wer einen Bierverschisser wissentlich als bierehrlich behandelt oder wer einen
5. Bierehrlichen „Bierverschisser“ nennt.
6. Wer sich ohne Erlaubnis vom Tisch drückt oder die Erlaubnis missbraucht.
7. Wer die Annahme eines Bierjungen am Biertisch verweigert.
8. Wer am Urteil des Bierrichters nörgelt.
9. Wer einen Burschen als Fuchs behandelt und umgekehrt.
10. Wer einen unberechtigterweise ankreidet.
11. Ausserdem hat das Präsidium das Recht, jede grobe Verletzung des Comments mit BV zu bestrafen.
§74
In den 2.BV fliegt
1. Wer sich im 1.BV ruppig benimmt.
2. Wer als Bierverschisser sich bierehrlich ausgibt.
§75
Grosse Vergehen werden mit dem PBV bestraft.
§76
Nur der BC kann den PBV verhängen.
§77
Im PBV ist man von allen Vereinsangelegenheiten ausser den Turnstunden ausgeschlossen. Über die Dauer des PBV entscheidet der BC.
§78
Das Präsidium erklärt jemanden in den BV mit den Worten: “X befindet sich im BV.“. Der FM lässt X durch einen bierehrlichen Fuchs ankreiden.
§79
Das Herauspauken geschieht aus dem 1. BV mit einem, aus dem 2. BV mit zwei und aus dem PBV mit drei Ganzen. Der Bierverschisser ruft einen bierehrlichen Burschen als Zeugen auf (Füchse den FM oder den Leibburschen), der beim Präsidium Verbum verlangt mit den Worten: „X wünscht sich aus dem BV zu kneipen“. (2. in 1. Oder 1. in 0.) Das Präsidium antwortet: „Er kneipe sich.“ Ist das Herauskneipen commentmässig geschehen, erklärt das Präsidium: „X ist bierehrlich“. Der FM lässt ihn auskreiden.
§80
Wer im 1. BV war, zahlt Fr. 2.--, wer im 2.BV war, zahlt Fr. 4.--, in die Fuchsenkasse. Über finanzielle Leistungen, die der PBV nach sich zieht, entscheidet der BC.
§81
Stellvertretung beim Herauspauken ist nur dem Leibburschen gegenüber dem Leibfuchsen gestattet.
§82
Wer ungeachtet aller Bierstrafen am Tisch weiter Schindluder treibt, muss auf Befehl des Präsidium das Lokal verlassen.
6. Der Bierskandal
§83
Zwistigkeiten unter den Couleurbrüdern werden durch Bierjungen, Doktor oder Papst auf ungefährliche Weise geschlichtet.
§84
Jede Forderung kann mit der nächsthöheren überstürzt werden.
§85
Beim Bierjungen ist das zu trinkende Quantum ein Ganzer, beim Doktor Zwei und beim Papst drei Ganze.
§86
Bierjünger haben nur am Biertisch zu sitzen.
§87
Der Gang des Bierskandals ist folgender: Der Geforderte wählt einen bierehrlichen Burschen als Bierrichter und gibt den Grund bekannt. Der Bierrichter säuft seine Bierehrlichkeit mit einem Ganzen ab und lässt anschliessend den Bierstreit zwischen X und Y mit folgenden Kommandos steigen: Ergreift die Waffen, stosst an (ev. vertauscht die Waffen), an den Schnabel, saufen sauft. Das Losungswort wird während des Saufens bekanntgegeben.
§88
Der Unparteiische hat denjenigen als Sieger zu erklären, der zuerst das Glas leergetrunken hat und das Losungswort ohne anzustossen gebrüllt hat. Er hat bei seinem Urteil noch darauf zu achten, dass jeder commentmässig trinkt, d.h. nichtblutet, nicht absetzt und keinen Rest lässt.
§89
Der Bierskandal muss an der nächsten Kneipe ausgetragen werden. Der Besiegte hat folgende Beträge in die Fuchsenkasse zu bezahlen:
Bierjunge Fr. 2.--, Doktor Fr. 4.-- und Papst Fr. 6.—
7. Der Salamander
§90
Der Salamander ist die höchste studentische Ehrbezeugung. Er soll nur in ausserordentlichen fällen und nach vorangegangener Rede gerieben werden.
§91
Der Salamander geht folgendermassen vor sich: Der Kommandierende frägt an: „Sind die Stoffe bereit?“, worauf alle antworten: "Sunt". Auf das Kommando. „Ad exercitium salamandri!“ erheben sich alle. Dann fährt der Kommandierende fort: „Fiat exercitium salamandri in honorem nostri N.N. – Salamander, Salamander, Salamander bibite ex!“ Während der dreimal gesprochenen „Salamander“ wird mit den Gläsern im Sinne des Uhrzeigers auf dem Tische gerieben, nach „bibite ex“ wird ex getrunken. Während eines folgendengedehnten 1-2-3 wird mit den Gläsern auf dem Tische gerasselt und bei einem weiteren 1-2-3 werden alle Gläser exakt auf den Ruf „3“ kräftig abgestellt. Der Salamander wird geschlossen mit: „Salamander ex!“
§92
Beim Totensalamander ist das Lokal nur durch zwei Kerzen auf einem schwarz gedeckten Tisch hinter dem Präsidium beleuchtet. Zwischen den beiden Kerzen steht das gefüllte Stammglas des Verstorbenen. Nach der Rede ergreift das Präsidium dieses, kommandiert den Salamander und zerbricht es am Schlusse desselben. Dann steigt die 5.Stroophe des Liedes „Vom hohen Olymp herab“, worauf sich jeder still nach Hause begibt. Die nächsten drei Tage ist Trauer zu halten, während welcher kein Aktiver ein Wirtschaftslokal besuchen darf.
§93
Die 5. Strophe des Liedes „Vom hohen Olymp herab“ darf nur beim Totensalamander gesungen werden.
E. PROMOTION
§94
Die Promotion ist die Erhebung eines Fuchsen zum Burschen und ist vom Bestehen eines Examens abhängig.
§95
Das Examen erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Comment (Fahnen- und Säbelgruss)
- Statuten (Aktivitas, AC, CC)
- Kanten: Vier obligatorische Kanten, auswendig gesungen (Antritts- und Schlusskant, Kronenbrunnenkanten) Fünf freiwillige Kanten, können mit Prügel gesungen werden
- Verbindungsgeschichte
- Allgemeines (Allgemeinwissen, Umgangsformen, Zirkel)
§96
Die Prüfung wird im Couleur unter der Leitung des Präsidiums abgehalten und dauert ca. 150 Bierminuten. Die Fragen zu den fünf Prüfungsfächern werden von mindestens zwei bierehrlichen Burschen (vorzugsweise P und FM) gestellt. Am Schluss der Prüfung geben die Quätscher für jedes Fach eine Note ab (beste
Note 6, schlechteste Note 1). Für jedes Fach wird der Durchschnitt der Noten errechnet. Die Quätscher geben zudem je eine Note zum Turn- und Verbindungsleben des Prüflings ab. Zur Promotion sind 28 der maximalmöglichen 42 Punkten erforderlich. Ein Fach mit ungenügender Note muss zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt
werden. Sind mehrere Fächer ungenügend, hat der Prüfling ein zweites und letzes Mal anzutreten.
§97
Der Leibbursche hat das Recht, an der Prüfung als Gast teilzunehmen. Der Prüfling kann andere Burschen seiner Wahl als zusätzliche Quätscher einladen.
§98
Ein Bursch darf bei der Prüfung seines Leibfuchsen nicht als Quätscher amtieren.
§99
Am Schluss des Examens überrascht der Prüfling das Präsidium und die Quätscher mit einem kleinen Imbiss.
§100
Nach bestandener Prüfung wird der Fuchs vom Präsidium zum Burschen geschlagen. (Drei Schläge mit der flachen Klinge des Rapiers auf die rechte Schulter). Das Präsidium verkündet: „X ist bierehrlicher Bursch“. Die Corona schaukelt ihn anschliessend in den Saloon. Der frischgebackene Bursch hat über seine Burschenprüfung einen Eintrag ins Stammbuch zu machen und Fr. 35.-- in die Bierkasse zu bezahlen.
F. FARBEN- UND STRASSENCOMMENT
§101
Jeder Aktive muss den Bierzipfel tragen. Ansonst hat er jeden Tag Fr. 2.-- im die Fuchsenkasse zu bezahlen.
§102
Das Übergeben von Bierzipfeln soll als bierehrlicher Akt an den Kneipen oder am Stamm stattfinden, so dass die ganze Corona über die Bierfamilie orientiert ist.
§103
Kein Bursch darf einen Sektzipfel oder ein Freundschaftsband verschenken, ohne vorher ein schriftliches Gesuch an den BC zu richten, welcher es prüft und eventuell genehmigt. Wird das Gesuch genehmigt, hat die Corona Anrecht auf ein Fass Bier.
§104
Die Couleurs dürfen von Inaktiven nicht getragen werden. Ausnahmsweise wird es durch das aktive Präsidium bewilligt.
§105
Die Farben werden normalerweise nur an offiziellen Anlässen(Turnfest, Turnfahrten, Kneipen etc.) getragen. Das Erscheinen ohne Couleur hat ein Exerzitium, eine Produktion oder Bierpauke zur Folge.
§106
Wollen mindestens drei TTBaner einen Ausflug machen, so ist es erlaubt, das Couleur zu tragen, sofern das Burschentum vertreten ist.
§107
Beim Grüssen ist das Couleur flott vom Kopf auf die Brust zu ziehen.
§108
Im Couleur darf man nicht rennen, nicht Fahrrad oder Motorrad fahren und nicht pfeifen, ausgenommen der Couleupfiff.
§109
Das Couleur hängt man nie auf.
§110
Beim Singen folgender Lieder hat man aufzustehen und die Mütze vom Kopf auf die Brust zu nehmen:
- Farbenkantus
- Landeshymne
- Gaudeamus igitur
- Vom hohen Olymp herab (letzte Strophe)
§111
Wer den Vollwichs träge, fährt mit der Bahn im Abteil erster Klasse.
§112
Wer den Vollwichs trägt, hebt beim Gebet die rechte Hand hinter den Kopf.
§113
Brautpaare werden mit dem Fahnengruss (dreimaliges Unendlichzeichen) und dem Säbelgruss der Fahnenwache geehrt.
§114
Bei der Beerdigung wird der Verstorbene mit dreimaligem Senken der Fahne über dem Sarg geehrt. Währenddessen hebt die Fahnenwache die rechte Hand hinter den Kopf.
G. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§115
Jeder TTBaner ist gehalten, sich diesen Comment einzuprägen und ihn auf jeden Fall anzuerkennen.
§116
Dieser Comment wurde heute vom BC des TTB genehmigt und tritt sofort in Kraft.
Burgdorf, 24. März 1916
Der BC des TTB
Der Präsident: Der FM:
Hs. Grünig v/o Ski Oskar Vaterlaus v/o Fleurier
Revidiert vom BC des TTB am 12. September 1941
Der Präsident: Der FM:
Jules Rosenthaler v/o Ultra Hs. Fessel v/o Hermes
Revidiert vom BC des TTB am 27 August 1965
Der Präsident: Der FM:
Max Waespe v/o Harscht Bendicht Hadorn v/o Batze
Revidiert vom BC des TTB am 12. November 1976
Der Präsident: Der FM:
Alfred Schwarz v/o Sargo Kurt Widmer v/o Kuros