TURNVEREIN TECHNIKUM BURGDORF STATUTEN
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Turnverein Technikum Burgdorf, im folgenden TTB genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB. Der Verein ist zudem eine Studentenverbindung mit eigenem Comment.
Art. 2
Sitz des TTB ist Burgdorf.
Art. 3
Für die Verbindlichkeiten des TTB haftet einzig dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
II. Zweck des Vereins
Art. 4
Der TTB will als Ausgleich zum Studium allen Studentinnen und Studenten der Ingenieurschule Burgdorf (im folgenden ISB genannt) Gelegenheit zur körperlichen Ertüchtigung bieten.
Er will durch geselliges Zusammensein die Freundschaft unter seinen Mitgliedern pflegen und erhalten.
Art. 5
Der Turnbetrieb soll als Ausgleich zum Studium gestaltet werden und sich auf alle Gebiete der körperlichen Fitness erstrecken.
Art. 6
Der TTB führt wöchentlich zwei obligatorische Turnanlässe durch. Vor Turnfesten und anderen turnerischen Veranstaltungen können die obligatorischen Turnstunden vermehrt werden.
Art. 7
Der Verein ist Mitglied des Turnverbandes Oberaargau‑Emmental, des Bernischen Kantonalturnvereins und des Schweizerischen Turnverbandes. Er ist zudem Mitglied des Corporationen‑Convents (CC) der Studentenverbindungen an der lSB. Die Verbindung zur Alt‑Corona ist im Absatz VI geregelt.
Art. 8
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und für Frauen und Männer zugänglich.
III. Mitgliedschaft und Ernennungen
Art. 9
Der TTB besteht aus:
a) Aktivmitgliedern (Farbentragende) = Aktivitas
b) lnaktivmitgliedern
c) Mitturnern
d) Gönnern
Art. 10
Als Aktivmitglied gilt jeder Student der lSB, der die Bestimmungen dieser Statuten erfüllt und durch die Vereinsversammlung aufgenommen wurde.
Art. 11
Als lnaktivmitgiieder gelten Aktivmitglieder, die ihr Studium an der lSB unterbrechen. Als solche sind sie von sämtlichen Vereinspflichten entbunden.
Art. 12
Um sämtlichen Studenten der ISB Gelegenheit zum Turnen zu bieten, können solche Personen vom TTB als Mitturner aufgenommen werden.
Art. 13
Als Gönner gelten Personen, die den Verein im Interesse seiner Zweckbestimmung in besonderem Masse unterstützen.
Art. 14
Wer dem TTB als Aktivmitglied oder als Mitturner beitreten will, hat ein Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsversammlung, wobei 3/4 der Stimmen der Anwesenden notwendig sind.
Art. 15
Aktivmitglieder, die ihr Studium unterbrechen, haben ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Sie werden zu den Inaktivmitgliedern übertragen und sind von allen Vereinspflichten entbunden.
Art. 16
Bei Wiederaufnahme des Studiums haben sich Inaktivmitglieder innerhalb eines Quartals zum Übertritt zu den Aktivmitgliedern zu entschliessen, ansonsten sie automatisch vom TTB ausgeschlossen werden.
Art. 17
Mitturner, die ihr Studium unterbrechen, haben den Vorstand schriftlich davon zu informieren. Sie werden im Bestand gestrichen.
Art. 18
Will ein Mitturner zu den Aktivmitgliedern übertreten, wird gemäss Artikel 14 vorgegangen.
Art. 19
Ein Austritt aus dem TTB kann auf Ende eines Studiensemesters der ISB erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Der Austritt kann nur nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgen.
Art. 20
Austretende Aktivmitglieder können auf Empfehlung des Vorstandes in den Verein "Alt‑Corona Turnverein Technikum Burgdorf" (im folgenden AC genannt) aufgenommen werden.
Art. 21
Mitglieder und Mitturner, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem TTB nicht nachkommen, gegen Statuten verstossen oder sich im Namen des Vereins unehrenhaft verhalten, können von der Vereinsversammlung mit 3/4 Mehrheit aller Aktivmitglieder vom TTB ausgeschlossen werden. Der Auszuschliessende ist vorgängig der Vereinsversammlung zu informieren.
Der Vorstand des Corporationen‑Convents ist über jeden Ausschluss zu informieren.
Art. 22
Jedes Mitglied des TTB hat den Verein nach Kräften zu fördern, die Bestimmungen der Statuten einzuhalten, und den Vereinsbeschlüssen nachzukommen.
Art. 23
Vereinsversammlungen und Anlässe sind von Aktivmitgliedern obligatorisch zu besuchen. Absenzen sind schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.
Art. 24
Jedem Aktivmitglied steht das Recht zu, Anträge zuhanden der Vereinsversammlung einzureichen.
Art. 25
Inaktivmitglieder haben das Recht, Turnstunden und Vereinsanlässe zu besuchen. Sie haben kein Stimm‑ und Wahlrecht.
Art. 26
Jedes turnende Mitglied ist bei der Hilfskasse des STV obligatorisch gegen Unfall versichert. Die Versicherungsprämie wird mit dem Mitgliederbeitrag einkassiert.
Art. 27
Semesterbeiträge und Bussen sind von den Aktivmitgliedern und Mitturnern bis 30 Tage nach Semesterschluss zu begleichen.
IV. Organe
Art. 28
Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Generalversammlung
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren
e) Turnordnung
f) Vereinsblatt "Der TTB‑ANER"
Art. 29
Die Vereinsversammlung ist die bestimmende und entscheidende Gewalt. Sie kann vom Vorstand oder von 1/5 der Aktivmitglieder einberufen werden.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Aktivmitglieder anwesend sind.
Art.30
Die Geschäfte der Vereinsversammlung sind:
1. Sämtliche Wahlen, ausgenommen die des Vorstandes
2. Genehmigung von Ein‑, Ueber‑ und Austrittsgesuchen
3. Entscheid über Besuche von Turnfahrten und Turnfesten
4. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Artikel 20
5. Statutenrevisionen
6. Allgemeine Vereinsbeschlüsse
Art. 31
Die Generalversammlung (Wahlkneipe) findet jeweils vor Semesterschluss statt. Ihr werden folgende Geschäfte zu gewiesen:
1 . Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
4. Abnahme Semesterbericht des Präsidenten
5. Mutationen
6. Genehmigung der Rechnung
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Bussen
8. Wahl des Vorstandes
9. Wahl der Rechnungsrevisoren
10. Tätigkeitsprogramm und Anlässe
11. Verschiedenes
Art. 32
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. In allen Fällen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jeder hat das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen.
Art. 33
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident P
b) Aktuar (Vizepräsident) A
c) Kassier C
d) Fuchsmajor FM
e) Oberturner OT
f) Vizeoberturner VOT
g) Materialverwalter MV
Die Amtsdauer beträgt ein Semester. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 34
Der Vorstand leitet die ordentlichen Geschäfte. Er vertritt den TTB gegen aussen. Der Vorstand besitzt eine Ausgabenkompetenz von Fr. 500.-
Präsident, Aktuar und Kassier führen kollektiv zu Zweien die rechtsgültige Unterschrift.
Art. 35
Der Präsident ordnet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen an und leitet diese. Er führt die Aufsicht über die Geschäfte im allgemeinen und verfasst den Semesterbericht. Dieser ist im "Der TTB‑ANER" zu publizieren.
Art. 36
Der Aktuar führt die gesamte Korrespondenz. Dem AC lässt er jeweils zu Semesterbeginn ein Mitgliederverzeichnis sowie ein Semesterprogramm zukommen.
Der Aktuar vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit in allen Funktionen.
Art. 37
Der Kassier führt das Kassawesen und besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge und Bussen. Er schliesst seine Rechnung eine Woche vor der GV ab und legt sie den Rechnungsrevisoren zur Prüfung vor.
Der Kassier ist für die richtige Kassaführung verantwortlich.
Art. 38
Der Fuchsmajor hat seine Aufgaben im Comment umschrieben.
Art. 39
Der Oberturner leitet den Turnbetrieb und überwacht die Turnordnung. Er ist gleichzeitig Mitglied der Sportkommission der Alt‑Corona.
Art. 40
Der Vizeoberturner vertritt den Oberturner während dessen Abwesenheit.
Art. 41
Der Materialverwalter ist für das Vereinsinventar (Turnmaterial und übriges Material) verantwortlich. Über das Material ist ein Inventar zu führen.
Art. 42
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen Kassaführung und Semesterrechnung. Sie erstatten zuhanden der GV schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 43
Das Vereinsblatt "Der TTB‑ANER" hat den Zweck, die Verbundenheit der in alle Lande zerstreuten Mitglieder der AC einerseits und der Aktivitas andererseits zu festigen. Es orientiert über alle Anlässe der Aktivitas, der AC und der Ortsgruppen und dient für die Einladung zu Verbandsanlässen.
Die Aktivitas verfasst Beiträge über Turn‑ und andere Anlässe und sorgt für deren Erscheinen im Vereinsblatt.
V. Finanzen
Art. 44
Einnahmen:
a) Semesterbeiträge
b) Spenden / Schenkungen
c) Erträge aus Vereinsanlässen
d) Erträge aus dem Verkauf von Vereinsabzeichen
e) Zinsen
f) Bussen
Art. 45
Ausgaben:
a) Verbandsbeiträge
b) Kosten aus Turnbetrieb
c) Laufende Kosten
Art. 46
Für unentschuldigte Absenzen von Turn‑ und Vereinsanlässen werden Bussen erhoben. Die Höhe der Bussen wird durch die GV festgelegt.
Art. 47
Für besondere Anlässe ist der Vorstand befugt, spezielle Bussen zu erlassen. Diese sind im Comment umschrieben.
Art. 48
Als Entschuldigungsgründe gelten:
a) Krankheit / Unfall
b) Militärdienst
c) Todesfälle
d) Exkursionen
e) Ueberlastung im Studium
Vl. Verhältnis zur Alt‑Corona TTB
Art. 49
Die "Alt‑Corona Turnverein Technikum Burgdorf" ist ein Verein ehemaliger Aktivmitglieder des TTB. Er bezweckt die Pflege der Freundschaft unter seinen Mitgliedern und der Aktivitas und unterstützt den TTB mit Rat und Tat.
Die AC besitzt eigene Statuten und ist für Frauen und Männer zugänglich.
Art. 50
Sämtliche Mitglieder des AC haben Zutritt zu den Versammlungen, sowie allen übrigen Veranstaltungen des TTB. Sie haben beratende Stimme.
Art. 51
Zu den Beschlüssen des TTB hat der AC‑Vorstand ein Einspracherecht. Macht der AC von seinem Einspracherecht Gebrauch und erfolgt keine Verständigung, so hat der TTB das Recht, an der nächstfolgenden AC‑GV zu rekurrieren. Die AC‑GV entscheidet endgültig.
Der AC‑Vorstand hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher des TTB zu nehmen.
Art. 52
Der TTB hat sich an der AC‑GV durch den Präsidenten und zwei weitere Mitglieder vertreten zu lassen. Sie haben beratende Stimme.
Art. 53
Der Vorstand ermuntert die austretenden Aktivmitglieder des TTB, in die AC des TTB einzutreten. Mitglied des AC kann werden:
a) Wer der Aktivitas des TTB angehörte und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
b) Mitturner, die sich während der Studienzeit um das Wohl und Gedeihen des TTB ganz besonders bemühten.
c) Personen, die dem TTB nahestehen und sich um die Aktivitas oder die AC verdient gemacht haben.
VII. Revisions‑ und Vollzugsbestimmungen
Art. 54
Im Falle einer Stillegung oder Auflösung des TTB fällt das Vereinsvermögen dem AC zu. Das Vereinsinventar wird bei der Direktion der ISB deponiert, bis der Verein reaktiviert oder ein neuer Turnverein ISB gegründet wird.
Die Auflösung des TTB kann nur mit Zustimmung der AC‑GV erfolgen.
Art. 55
Die vorliegenden Statuten können nur geändert werden, wenn:
a) der Vorstand dies beantragt
oder
b) 3/4 der Aktivmitglieder es verlangen.
Art. 56
In allen, in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen, sind die Statuten der Verbände, denen der TTB angehört, massgebend.
Art. 57
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung vom 26.3.1993 und nach der Genehmigung durch:
a) den AC‑Vorstand
b) den Vorstand des Bernischen Kantonalturnvereins
c) die Direktion der ISB
in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom Februar 1973 und alle seither gefassten Protokollbeschlüsse.
Burgdorf, im März 1993
Der Präsident: Der Aktuar:
Benno Kästli v/o Marathon Marlies Blaser v/o Kasa
Genehmigt durch:
Alt‑Corona TTB am 30. 3. 1993
der Präsident: Jürg Bauer
der Aktuar: Hans Raschle
Turnverband Oberaargau‑Emmental am 23.10.93
Direktion der Ingenieurschule Burgdorf am 17.9.1993
der Direktor: Manfred Zellweger
|