Art. 15
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Alljährlich findet im ersten Halbjahr die ordentliche GV statt.
Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:
a) wenn sie vom Vorstand beschlossen wird, oder
b) von 1/5 aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
Art. 16
Die Geschäfte der GV sind :
a) Namenseintragung der Teilnehmer.
b) Wahl der Stimmenzähler.
c) Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
d) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten, und der Aktivitas.
e) Mutationen.
f) Genehmigung der Rechnung und des Revisorenberichts.
g) Festsetzung des Jahresbeitrages.
h) Genehmigung des Budgets.
i) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
j) Tätigkeitsprogramm.
k) Anträge (gemäss Art. 13)
l) Geschäfte der Genossenschaft TTBaner-Heim.
m) Ehrungen.
Art. 17
Die Einladung zur GV ist spätestens einen Monat vorher im „Der TTB-ANER" zu publizieren.
Art. 18
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag der Mehrheit der Versammlung muss schriftlich abgestimmt werden. In allen Fällen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.