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Statuten Alt-Corona Turnverein Technikum Burdorf ab 2005

Statuten

Alt-Corona Turnverein Technikum Burgdorf

1. Name, Sitz und Haftbarkeit

Art. 1

Unter dem Namen „Alt-Corona Turnverein Technikum Burgdorf" (AC TTB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Der Sitz der AC befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Alle nachfolgenden Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral aufzufassen.

Art. 3

Für die Verbindlichkeiten der AC ist nur deren Vermögen haftbar. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Zweck des Vereins

Art. 4

Der Verein bezweckt die Pflege der Freundschaft unter den Mitgliedern und dem TTB (Aktivitas). Er unterstützt den TTB mit Rat und Tat.

Der Verein ist in Ortsgruppen (OG) organisiert. Er ist politisch und konfessionell neutral und für Frauen und Männer zugänglich.

Die Ortsgruppen organisieren sich selbst.

3. Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein umfasst:

a) Mitglieder

b) Freimitglieder (ab AHV-Rentenalter)

c) Ehrenmitglieder

Art. 6

Mitglied der AC kann werden:

a) Wer der Aktivitas des TTB angehörte und seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.

b) Mitturner, die sich während der Studienzeit um das Wohl und Gedeihen des TTB ganz besonders bemühten.

c) Personen, die dem TTB nahe stehen und sich um die Aktivitas oder die AC verdient gemacht haben.

Art. 7

Das Beitrittsgesuch muss schriftlich durch die Ortsgruppe an den Vorstand eingereicht werden. Die Aufnahme in die AC erfolgt durch die Generalversammlung (GV). Sie bewirkt automatisch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft TTBaner-Heim.

Art. 8

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder der AC ernannt werden, die sich um den TTB, die AC oder um das Turn- und Sportwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Diesbezügliche Vorschläge sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der GV durch die Ortsgruppen, den Vorstand, die Aktivitas oder durch einzelne Mitglieder schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 9

Ein Austritt muss schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

Art. 10

Mitglieder, die den Interessen der Aktivitas oder der AC zuwiderhandeln, können durch Beschluss der GV mit ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden. Auszuschliessende sind schriftlich, vorgängig der GV zu informieren.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 11

Mitglieder zahlen den an der GV festgelegten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sowie Freimitglieder sind beitragsfrei.

Art. 12

In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, einem Mitglied den Jahresbeitrag zu erlassen. Der Erlass soll befristet sein.

Auf Antrag kann der Vorstand einem unverschuldet in Not geratenen Mitglied oder Aktiven finanzielle Unterstützung gewähren.

Art. 13

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zuhanden der GV einzureichen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

5. Organe des Vereins

Art. 14

Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

d) Vereinsblatt „Der TTB-ANER"

e) Verwaltung der Genossenschaft TTBaner Heim

Die Generalversammlung (GV)

Art. 15

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Alljährlich findet im ersten Halbjahr die ordentliche GV statt.

Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:

a) wenn sie vom Vorstand beschlossen wird, oder

b) von 1/5 aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

Art. 16

Die Geschäfte der GV sind :

a) Namenseintragung der Teilnehmer.

b) Wahl der Stimmenzähler.

c) Genehmigung des Protokolls der letzten GV.

d) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten, und der Aktivitas.

e) Mutationen.

f) Genehmigung der Rechnung und des Revisorenberichts.

g) Festsetzung des Jahresbeitrages.

h) Genehmigung des Budgets.

i) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.

j) Tätigkeitsprogramm.

k) Anträge (gemäss Art. 13)

l) Geschäfte der Genossenschaft TTBaner-Heim.

m) Ehrungen.

Art. 17

Die Einladung zur GV ist spätestens einen Monat vorher im „Der TTB-ANER" zu publizieren.

Art. 18

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag der Mehrheit der Versammlung muss schriftlich abgestimmt werden. In allen Fällen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

Der Vorstand

Art. 19

Der Vorstand besteht mindestens aus:

Präsident.

Vizepräsident.

Kassier.

Redaktor des „Der TTB-ANER".

Aktuar.

Adressenverwalter.

Webmaster der Homepage.

Die Vorstandsmitglieder können verschiedenen Ortsgruppen angehören. Der Vorstand wird jährlich gewählt.

Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Art 20

Der Vorstand leitet die ordentlichen Geschäfte. Er vertritt die AC nach aussen.

Präsident, Vizepräsident und Kassier führen kollektiv zu zweien die rechtsgültige Unterschrift.

Art. 21

Der Präsident ordnet die Vorstandssitzungen, die jährliche Obmännersitzung und Versammlungen der AC an und leitet diese. Er führt die Aufsicht über die Geschäfte im allgemeinen und verfasst den Jahresbericht. Dieser ist im „Der TTB-ANER" zu publizieren.

Art. 22

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.

Art. 23

Der Kassier führt das Kassewesen und besorgt das jährliche Inkasso sämtlicher Beiträge gemäss aktuellem Mitgliederverzeichnis.

Art. 24

Der Redaktor sorgt für ein informatives Vereinsblatt.

Er bearbeitet die Homepage redaktionell.

Art. 25

Der Aktuar führt die Korrespondenz und erstellt die Protokolle.

Die Korrespondenz der einzelnen Ressorts wird von jedem Vorstandsmitglied selbst erledigt.

Art. 26

Der Adressenverwalter bearbeitet die Mutationen auf der Homepage und betreut die Todesfallorganisation.

Art 27

Der Webmaster betreut die Homepage im technischen Bereich.

Die Rechnungsrevisoren

Art. 28

Die Kassegeschäfte werden von zwei Rechnungsrevisoren geprüft. Sie erstatten alljährlich zuhanden der GV schriftlich Bericht und Antrag.

Die Revisoren werden jährlich gewählt und können verschiedenen Ortsgruppen angehören.

Das Vereinsblatt „Der TTB-ANER"

Art. 29

Das Vereinsblatt hat den Zweck, die Verbundenheit der in alle Lande zerstreuten Mitglieder einerseits und der Aktivitas andererseits zu festigen. Es orientiert über alle Anlässe der Aktivitas, der AC und der Ortsgruppen und dient als Einladung zu Vereinsanlässen.

Art. 30

Die Homepage steht den Mitgliedern als zentrale Datenbank für die Abfrage oder Bearbeitung von Adressen, Berichten und Einladungen gemäss geregelter Zugriffsberechtigung zur Verfügung.

Art. 31

Die Druck- und Versandkosten des Vereinsblattes sollen möglichst durch Inserate und Gönnerbeiträge gedeckt werden.

Ein allfälliges Defizit wird der Rechnung der AC belastet.

Die Verwaltung der Genossenschaft TTBaner-Heim

Art. 32

Die Aufgaben der Verwaltung der Genossenschaft TTBaner-Heim sind in den Genossenschaftsstatuten festgelegt.

6. Kasse

Art. 33

Einnahmen:

Die Einnahmen der AC bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen.

b) Zinsen.

c) Schenkungen/Spenden.

d) Beiträgen aus Inseraten im "Der TTB-ANER".

7. Verhältnis zur Aktivitas

Art. 34

Dieses Verhältnis ist in den Statuten der Aktivitas des TTB und in einem Pflichtenheft geregelt. Alle Mitglieder der AC haben Zutritt zu den Versammlungen und Veranstaltungen der Aktivitas und besitzen beratende Stimme. Änderungen der Statuten der Aktivitas bedürfen der Genehmigung des AC-Vorstandes. Zu wichtigen Beschlüssen der Aktivitas hat der AC-Vorstand ein Einspracherecht. Macht dieser von seinem Einspracherecht Gebrauch und erfolgt keine Verständigung, so hat die Aktivitas das Recht, an der nächsten GV gegen den Vorstandsbeschluss zu rekurrieren. Die GV entscheidet endgültig.

Art. 35

Die Aktivitas hat sich an der GV durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglieder vertreten zu lassen.

8. Statutenrevision

Art. 36

Eine Änderung dieser Statuten kann erfolgen, wenn:

a) der Vorstand entsprechenden Antrag stellt.

b) ein entsprechender Antrag dem Vorstand mindestens drei Monate vor der GV schriftlich eingereicht wird.

c) Anträge auf Änderung der Statuten im „Der TTB-ANER" publiziert werden.

d) ¾ der an der GV anwesenden Stimmberechtigten der beantragten Änderung zustimmen.

9. Schlussbestimmungen

Art. 37

Die AC kann durch Beschluss der GV mit ¾ der an der GV anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung entscheidet die GV über die Verwendung des nicht zur Deckung der Vereinsschulden benötigten Vereinsvermögens.

Art. 38

Im Falle einer Auflösung der Aktivitas nach Art. 66 ihrer Statuten, die nur mit Genehmigung der AC geschehen kann, fällt das Vereinsvermögen der AC zu. Das Vereinsinventar wird der Verwaltung der Genossenschaft TTBaner-Heim zur Aufbewahrung übergeben, bis ein neuer, dem Schweizerischen Turnverband angeschlossener „Turnverein Technikum Burgdorf gebildet wird.

Art. 39

Vorstehende Statuten wurden an der GV vom 30. April 2005 in Baden genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 9. Mai 1992 sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen.

Baden, 30.April 2005

Alt - Corona Turnverein Technikum Burgdorf (AC)

U. Berger v/o Pinocchio, Präsident

J. Merz v/o Kosak, Vizepräsident

Original Word-Version Statuten Alt-Corona Datum 30.4.2005
http://www.ttb-burgdorf.ch/User/Originale/StatutenACTTB30.4.2005.doc
 

 
Statuten Alt-Corona: StatutenACTTB30.4.2005.pdf
 
Autor: Berger Urs
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